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Unterstützung der Arbeitnehmer:innen bei strittigen Urlaubsregelungen

Mitwirkung und Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Urlaubsfragen

Grundsätzlich sind Zeitpunkt und Dauer des Urlaubes zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:In zu vereinbaren.

Der Urlaub kann aber einseitig von Arbeitnehmer:innen angetreten werden, wenn Mitglieder des Betriebsratsorgans bei der Verhandlung über den gewünschten Urlaubsantritt eingebunden waren und

  • der Urlaub drei Monate vorher angekündigt wurde,
  • der beantragte Urlaub mindestens 2 Wochen dauern soll,
  • und der Vermittlungsversuch der Betriebsrät:innen gescheitert ist.