Unterstützung der Arbeitnehmer:innen bei strittigen Urlaubsregelungen
Mitwirkung und Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Urlaubsfragen
Grundsätzlich sind Zeitpunkt und Dauer des Urlaubes zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:In zu vereinbaren.
Der Urlaub kann aber einseitig von Arbeitnehmer:innen angetreten werden, wenn Mitglieder des Betriebsratsorgans bei der Verhandlung über den gewünschten Urlaubsantritt eingebunden waren und
- der Urlaub drei Monate vorher angekündigt wurde,
- der beantragte Urlaub mindestens 2 Wochen dauern soll,
- und der Vermittlungsversuch der Betriebsrät:innen gescheitert ist.