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Schutz gegen willkürliche Versetzungen

Betriebsrät:innen sind über jede geplante Versetzung zu informieren.

Tritt durch eine Versetzung eine Verschlechterung ein, so kann sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betriebsrät:innen durchgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer:innen aus Angst um ihren Arbeitsplatz dem Wunsch des/der Arbeitgebers:in nachgekommen wären.

Ohne Betriebsrät:innen haben die Arbeitnehmer:innen keine Möglichkeit, sich gegen eine Versetzung zu wehren, solange sie nicht ihrem Arbeitsvertrag widerspricht!