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Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat über die Situation des Betriebes laufend zu informieren und auf Verlangen auch dazu Gespräche zu führen.

Arbeitgeber:innen müssen die Betriebsrät:innen über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes informieren und auf deren Wunsch auch darüber beraten.

Umstrukturierungsmaßnahmen müssen den Betriebsrät:innen vom/von der Arbeitgeber:in so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie die Möglichkeit haben, die Maßnahmen eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme abgeben können. Auf Verlangen hat der/die Arbeitgeber:in mit den Betriebsrät:innen Beratungen über die geplanten Maßnahmen durchzuführen.

In Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer:innen kann der Betriebsrat einen Sozialplan mit dem/der Arbeitgeber:in abschließen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle.