Das Recht, zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen
Unverzügliche Information des Betriebsrates durch Arbeitgeber über geplante personelle Maßnahmen.
Der/die Betriebsinhaber:in hat vor jeder Kündigung eines/einer Arbeitnehmer:in den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Der/die Betriebsinhaber:in hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.
Hier können die Betriebsrät:innen versuchen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
Auch bei der Entlassung müssen die Betriebsrät:innen unverzüglich informiert werden und können innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen.
Die Betriebsrät:innen können außerdem die Kündigung oder die Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Ohne Betriebsrät:innen entfällt die Benachrichtigungs- und Beratungspflicht!