Allgemeines Informations- und Beratungsrecht
Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat regelmäßig verpflichtend zu informieren.
Der Arbeitgeber muss die Betriebsrät:innen informieren:
- mindestens vierteljährlich
- auf Wunsch der Betriebsrät:innen monatlich über:
- laufende Angelegenheiten
- allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
- Gestaltung der Arbeitsbeziehungen.
In wichtigen Angelegenheiten können Vertreter:innen der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beigezogen werden.
Ohne Betriebsrät:innen muss der Arbeitgeber die Belegschaft überhaupt nicht informieren!